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Die Antragsbindefrist gilt meist nur für den Abschluss von Neuverträgen. In diesen Fällen erhalten Sie bei der Antragsaufnahme üblicherweise die Allgemeinen Rechtschutzbedingungen und die gesetzlich vorgeschriebene Verbraucherinformation ausgehändigt, sodass ein Widerspruch nicht in Betracht kommt und die in anderen Fällen vorgesehene Widerspruchsfrist nicht mit der Antragsbindefrist kollidieren kann. Die Antragsbindefrist beträgt 1 Monat und beginnt mit Ablauf der für einen möglichen Widerruf vorgeschriebenen 14-Tagesfrist.
Eine wirksame Annahmeerklärung seitens der Rechtsschutzversicherung liegt erst dann vor, wenn sie Ihnen - meist in Form des Versicherungsscheines - zugegangen ist.
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Handelt es sich um eine Vertragsänderung und werden Ihnen deshalb die ARB (Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen) und die Verbraucherinformation üblicherweise erst mit dem Versicherungsschein übersandt, entfällt die Antragsbindefrist. Dann steht Ihnen für die Dauer von 14 Tagen nach Erhalt der genannten Unterlagen ein Recht auf Widerspruch zu.
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